Allgemeine Geschäftsbedingungen der IP INTERPARES Beratungsnetzwerk für Banken GmbH
1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen der IP INTERPARES Beratungsnetzwerk für Banken GmbH (nachfolgend „Berater“) und ihren Klienten für sämtliche, auch künftige Aufträge und sind Bestandteil eines jeden Beratervertrages. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Klienten werden nur anerkannt, wenn der Berater schriftlich ihrer Geltung zugestimmt hat. Dies gilt auch, falls der Berater den Auftrag in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Klienten vorbehaltlos ausführt. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Abreden bedürfen der Schriftform.
2. Auftragserteilung, Präsentationen
(1) Angebotsunterlagen des Beraters stellen keine Angebote im Rechtssinne dar, sondern lediglich Aufforderungen an den Klienten, seinerseits ein Angebot zu unterbreiten. Anderenfalls enthalten Angebotsunterlagen von Berater die Aufforderung an den Klienten, das Angebot durch Gegenzeichnung oder E-Mail-Bestätigung verbindlich anzunehmen. Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Bindungsfrist an ein entsprechendes Angebot 10 Tage.
(2) Sämtliche anlässlich einer Präsentationsveranstaltung zur Vorstellung des Beraters und der Bewerbung für einen bestimmten Auftrag ggf. präsentierten Arbeitsergebnisse oder Entwürfe dürfen vom Klienten nur dann verwertet werden, wenn auf Grundlage der vorgestellten Präsentationen eine Beauftragung des Beraters erfolgt. Insoweit verpflichtet sich der Klient insbesondere, Berater unverzüglich nach Beendigung einer solchen Präsentation sämtliche etwa eingereichten Präsentationsunterlagen wieder zur Verfügung zu stellen. Jede Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Verbreitung von Präsentationsunterlagen ohne vorherige Zustimmung von Berater ist untersagt. Bis zur Erteilung eines Auftrags für die Umsetzung der Präsentationsunterlagen steht es dem Berater frei, die präsentierten Ergebnisse anderweitig zu nutzen, insbesondere Dritten anzubieten.
3. Leistungserbringung
(1) Bei den vertraglich geschuldeten Leistungen handelt es sich im Regelfall um vom Berater zu erbringende Dienstleistungen. Gegenstand der Leistungserbringung können insbesondere sein: Unternehmensstrategie, Prozessoptimierung, Prozesscontrolling, Updatemanagement, Marketing und Vertrieb, Begleitung von Veränderungsprozesse, Personalwesen, Organisation, Coachingmaßnahmen. Die vereinbarten Leistungen sind, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, nicht auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges gerichtet.
(2) Der Berater erbringt die vertraglich geschuldeten Leistungen durch eigene oder freie Mitarbeiter und ist berechtigt, für die Leistungserbringung Unteraufträge an Dritte zu erteilen. Dessen ungeachtet bleibt der Berater stets selbst für die ordnungsgemäße Leistungserbringung gegenüber dem Klienten verantwortlich.
(3) Soweit der Berater für die Erbringung der vertraglichen Leistungen Fremdleistungen Dritter in Anspruch nimmt (siehe zur Vergütung der Fremdleistungen nachfolgende Ziffer), erfolgt die Beauftragung der Drittunternehmen grundsätzlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Nach gesonderter Bevollmächtigung durch den Klienten ist auch die Beauftragung von Fremdleistungen im Auftrag des Klienten möglich.
(4) Auf Verlangen des Klienten hat der Berater jederzeit Auskunft über den aktuellen Stand der vertragsgegenständlichen Leistungserbringung zu erteilen. Dies beinhaltet nur auf ausdrückliche Anforderung des Klienten einen umfassenden Bericht in schriftlicher Form. Je nach gewünschten Detaillierungsgrad ist insoweit anfallender Aufwand gesondert zu vergüten.
(5) Soweit nicht abweichend vereinbart, sind erteilte Aufträge unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen zum Ende eines jeden Monats ordentlich kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(6) Änderungen der vereinbarten Leistungen sind einvernehmlich und schriftlich möglich. Der Berater wird sich bemühen, etwaige nachträgliche Änderungswünsche des Klienten bestmöglich zu berücksichtigen, ist dessen ungeachtet jedoch nicht verpflichtet, nachträglichen Änderungswünschen zu entsprechen. Dies kann insbesondere mit Blick auf die zur Verfügung stehenden Ressourcen und die aktuelle Terminlage des Beraters zur Ablehnung nachträglicher Änderungen oder entsprechender Verzögerung der Leistungserbringung führen.
4. Vergütung, Fremdkosten
(1) Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, berechnet sich die Vergütung des Beraters nach Maßgabe der bei Auftragserteilung vereinbarten Auftragssumme oder der vereinbarten Stundensätze. Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlich geltender Umsatzsteuer. Fremdkosten nach Aufwand gesondert zu vergüten. Dies können z.B. sein: Raumkosten, Verpflegungskosten, Lizenzkosten für Spezialsoftware etc. Fremdkosten sind nach Maßgabe der dem Klienten vorzulegenden entsprechenden Rechnungsbelege vom Klienten mit Vorlage der jeweiligen Belege zahlbar. Über Art und Umfang etwaiger zu erwartender Fremdkosten verständigen sich die Vertragspartner bei Beauftragung des Beraters oder während der Auftragsabwicklung gesondert.
(2) Reisekosten werden pauschal, gem. Angebot, bepreist.
5. Urheber- und Nutzungsrechte
(1) In der Regel sind die Arbeitsergebnisse des Beraters urheberrechtlich geschützt. Soweit die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes mangels Vorliegens eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Einzelfall keine Anwendung finden sollten, gelten die Regelungen des deutschen Gesetztes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) in der jeweils geltenden Fassung dennoch zwischen den Vertragspartnern entsprechend.
(2) Der Berater räumt dem Klienten die für die vertraglich vereinbarte Nutzung der Ergebnisse erforderlichen einfachen Nutzungsrechte an den auftragsgemäß erstellten Arbeitsergebnissen aufschiebend bedingt durch Zahlung der vereinbarten Vergütung ein. Mangels spezifischer Rechteeinräumung erwirbt der Klient stets nur einfache und nicht unterlizenzierbare, jedoch räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte. Soweit in den vom Berater erstellten Arbeitsergebnissen Bestandteile Dritter enthalten sind, an denen entsprechende Rechte Dritter bestehen, gelten hierfür allein die Regelungen der entsprechenden dritten Partei bezüglich Art und Umfang eingeräumter Nutzungsrechte. Hierauf wird der Berater den Klienten gesondert hinweisen.
(3) Soweit die Arbeitsergebnisse des Beraters auch Programmierungsleistungen enthalten, ist der Berater – soweit nicht abweichend vereinbart – nicht verpflichtet, dem Klienten den Quellcode und/oder die Entwicklungsdokumentation offen zu legen. Programmierungsleistungen von Berater enthalten in der Regel Standardsoftwarekomponenten, die von Berater oder Dritten entwickelt wurden und einer Vielzahl unterschiedlicher Klienten zur Verfügung stehen. Für die Rechteeinräumung an Programmierungsleistungen von Berater gelten allein die hierzu ausdrücklich mit dem Klienten getroffenen Vereinbarungen. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Klient nur zur Nutzung der Programmierungsleistungen im Rahmen seiner eigenen internen Geschäftsvorfälle berechtigt. Unzulässig ist insbesondere der Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder die Zurverfügungstellung für Dritte z.B. im Wege des Application Service Providings. Die Weitervermietung ist unzulässig. Vervielfältigungen der Programmierungsleistungen sind nur insoweit zulässig als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Das Recht zur Erstellung von Sicherungskopien bleibt unberührt. Bei Nutzung von Open Source-Software gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen, unter denen die Open Source-Software angeboten wird.
(4) Sämtliche Rechteeinräumungen erfolgen aufschiebend bedingt mit Zahlung der vereinbarten Vergütung einschließlich Fremdkosten. Der Klient ist nicht berechtigt, Urheberrechtshinweise des Beraters zu entfernen oder die Arbeitsergebnisse des Beraters, ohne entsprechende vorherige Einwilligung zu verändern.
(5) Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Berater nicht verpflichtet, dem Klienten die den abgelieferten Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden Quelltexte bzw. offenen Dateien zu übergeben.
6. Mitwirkung des Klienten, rechtliche Verantwortung
(1) Der Klient ist verpflichtet, den Berater nach besten Kräften im Rahmen der Leistungserbringung zu unterstützen und in seiner eigenen Betriebssphäre alle Voraussetzungen zu schaffen und für die Laufzeit des Vertrages aufrechtzuerhalten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erforderlich sind. Insoweit hat der Klient insbesondere sicherzustellen, dass dem Berater stets alle für die Leistungserbringung notwendigen oder aus Sicht des Klienten sachdienlichen Informationen/Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und der Berater über für die Leistungserbringung relevante Vorgänge/Umstände im Unternehmen des Klienten informiert wird. Auf Verlangen des Beraters hat der Klient die Richtigkeit und Vollständigkeit von Ihnen vorgelegter Unterlagen schriftlich zu bestätigen.
(2) Soweit der Berater für die Erbringung seiner Leistungen Vorlagen des Klienten benötigt, steht der Klient uneingeschränkt für die rechtliche Unbedenklichkeit der zu liefernden Vorlagen ein. Soweit die Tätigkeit oder die Arbeitsergebnisse des Beraters im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung von Vorlagen des Klienten Rechte Dritter verletzen und diese den Berater in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Klient, den Berater insoweit von jeglichen Ansprüchen Dritter – einschließlich der erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung – freizustellen.
(2) Der Berater weist darauf hin, dass allein der Klient für die rechtliche Prüfung von Art und Umfang sowie Zulässigkeit der beauftragten Leistungen verantwortlich ist. Der Berater erbringt keine Leistungen der Rechtsberatung oder Steuerberatung.
(3) Weitergehende Mitwirkungsobliegenheiten des Klienten können sich aus der Natur des jeweiligen Auftrags ergeben und bleiben unberührt.
7. Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt
(1) Die Rechnungssumme ist nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern zur Zahlung an den Berater fällig. Soweit nicht abweichend vereinbart, wird die Rechnungssumme 14 Tage nach Rechnungslegung fällig. Der Berater ist berechtigt, dem Klienten Fremdleistungen (s.o. Ziff. 4) unverzüglich mit Entstehen der entsprechenden Fremdkosten und ungeachtet des Projektstandes im Übrigen in Rechnung zu stellen. Der Berater ist ferner berechtigt, erbrachte Teilleistungen auch vor Gesamtfertigstellung des Auftrages abzurechnen, soweit nicht abweichend vereinbart.
(2) Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Klient ihnen nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang schriftlich widerspricht. Der Berater ist verpflichtet, den Klienten hierauf spätestens bei Rechnungsstellung gesondert hinzuweisen.
(3) Der Klient kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht begründen. Ein Zurückbehaltungsrecht gegen Forderungen, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, steht dem Klienten nicht zu.
(4) An den Klienten gelieferte Arbeitsergebnisse verbleiben bis zum vollständigen Rechnungsausgleich im Eigentum des Beraters.
8. Haftung und Mängelgewährleistung
(1) Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, handelt es sich bei den in den Auftragsunterlagen genannten Terminen um nach Möglichkeit zu realisierende Terminvorstellungen. Soweit hiervon abweichend verbindliche Vertragsfristen vereinbart werden, haftet der Berater nur insoweit für deren Einhaltung, als etwaige Verzögerungen vom Berater zu vertreten sind, insbesondere also nicht wegen etwaiger Änderungswünsche oder verzögerter Anlieferung erforderlicher Informationen bzw. Dokumente durch den Klienten.
(2) Etwaige Ansprüche des Klienten wegen Mängeln, sofern Gegenstand der Leistungserbringung im Einzelfall keine Dienstleistung war, verjähren nach einem Jahr ab Übergabe der Arbeitsergebnisse. Dies gilt nicht für Ansprüche aus vorsätzlicher Pflichtverletzung oder Verletzung einer Garantie.
(3) Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen:
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt, ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die der Auftragnehmer eine Garantie übernommen hat;
b) in anderen Fällen: nur bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer solchen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung ein Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, stets nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch in Höhe von Euro 500.000,- je Schadensfall begrenzt, insgesamt dabei auf höchstens Euro 500.000,- aus diesem Vertrag begrenzt. Soweit der Auftraggeber eine höhere Haftungshöchstsumme benötigt, ist der Auftragnehmer bereit, auf Anforderung des Auftraggebers und unter Zugrundelegung einer neuen Kalkulation über die Anhebung der vorstehenden Haftungshöchstgrenzen zu verhandeln;
c) darüber hinaus, soweit der Auftragnehmer gegen die eingetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
(4) Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Klienten beträgt ein Jahr. Für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Beraters und bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Übernahme einer Garantie i.S.v. Abs. 3 S. 2 gelten die jeweiligen gesetzlichen Verjährungsfristen.
9. Referenznennung
Der Berater ist berechtigt, soweit nicht auf Wunsch des Klienten abweichend vereinbart, den Klienten und das mit dem Klienten umgesetzte Projekt als Referenz - insbesondere durch entsprechende Darstellung auf der Website von Berater und im Rahmen von Imagebroschüren – zu nennen. Der Klient ist jederzeit berechtigt, durch Mitteilung gegenüber dem Berater in Textform seine Nennung als Referenz zu widerrufen. Im Falle des Widerrufs steht dem Berater jedoch eine Aufbrauchfrist von sechs Monaten für zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits produzierte oder veröffentlichte Darstellungen zu.
10. Vertraulichkeit, Rückgabe von Unterlagen
(1) Der Berater verpflichtet sich auch über die Laufzeit eines konkreten Auftrages hinaus zeitlich unbefristet, sämtliche ihm ausschließlich aufgrund der Zusammenarbeit mit dem Klienten bekannt gewordenen Informationen, die nicht anderweitig zugänglich oder bereits bekannt sind, vertraulich zu behandeln. Der Berater wird entsprechend erlangte Informationen nicht außerhalb des Vertragsverhältnisses zum Klienten verwenden und sie nicht unbefugten Dritten zugänglich machen. Insbesondere wird der Berater Dokumentationen seiner Leistungserbringung und insoweit mit dem Klienten geführte Korrespondenz Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Klienten zugänglich machen. Der Berater wird alle Mitarbeiter, die Kenntnis von den entsprechenden Informationen erlangen, entsprechend verpflichten.
(2) Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Berater nicht verpflichtet, vom Klienten übergebene Unterlagen länger als sechs Monate nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Auf Verlangen des Klienten in Textform sind die Unterlagen gegen Erstattung der mit der Rücksendung anfallenden Kosten an den Klienten zurückzugeben. Mangels entsprechender Aufforderung durch den Klienten ist der Berater berechtigt, entsprechende Materialien nach Ablauf der vorgenannten Frist zu vernichten. Gleiches gilt für den Fall des Schweigens des Klienten auf eine entsprechende Aufforderung durch den Berater zur Entgegennahme von Unterlagen.
11. Datenschutz
Der Berater erbringt sämtliche vertragsgegenständlichen Leistungen unter Wahrung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSG VO). Dem Klienten ist insbesondere bekannt, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Klienten im EDV-System des Beraters zwingend erforderlich für die Leistungserbringung ist. Nähere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Berater hält der Berater als gesondertes Dokument für den Klienten vor. Sofern die Voraussetzungen für eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSG VO vorliegen, wird der Berater mit dem Klienten eine entsprechende Vereinbarung abschließen.
12. Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis und ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist, falls der Klient Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Henstedt-Ulzburg. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch, wenn der Klient keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
(2) Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der international-privatrechtlichen Kollisionsnormen.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der getroffenen Vereinbarungen im Übrigen nicht.
Stand: Mai 2019